Satzung
des Büdinger Metzgermuseums im Schlaghaus e.V.
§ 1
Sinn und Zweck des Vereins
1. ist es die Tradition des Fleischerhandwerks zu bewahren, historische Geräte und Dokumente der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und den nachfolgenden Generationen einen Einblick in dieses alte Handwerk zu geben.
2. Zweck des Vereins ist im Besonderen die Zusammenarbeit mit den Berufsschulen.
3. Spenden und Einnahmen aus Veranstaltungen werden ausschließlich zum Ankauf und zur Wartung der Geräte und zur Deckung laufender Kosten, wie z.B. Versicherungen, verwendet.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 2
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Büdinger Metzgermuseum im Schlaghaus e.V. mit Sitz in 63654 Büdingen, Altstadt 30.
2. Die Körperschaft ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO).
3. Für den Verein ist eine Eintragung vorgesehen. Die Eintragung ist bei dem zuständigen Amtsgericht zu beantragen.
4. Postadresse des Vereins ist die Adresse des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft in überregionalen Verbänden
Mitgliedschaft besteht bei
Museumslandschaft Oberhessen
und dem Hess. Museumsverband
§ 4
Mitglieder
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, soweit die Mitglieder die Aufnahme aus stichhaltigen und überzeugenden Gründen mit Mehrheit nicht ablehnen.
2. Die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt der Vorstand. Bei Bedenken gegen eine Aufnahme in den Verein kann der Vorstand die Mitgliederversammlung zur Abstimmung über die Aufnahme einberufen. Die Ablehnung der Aufnahme kann von dieser mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Der Vorstand ist zur Begründung einer Ablehnung nicht verpflichtet.
3. Eine Ehrenmitgliedschaft wird verliehen auf Empfehlung des Vorstands und durch die Mitgliederversammlung mit Mehrheit beschlossen.
4. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung, die an die Geschäftsstelle zu richten ist.
5. Die Aufnahme eines Mitgliedes wird durch eine schriftliche Bestätigung der Geschäftsstelle vollzogen.
§ 6
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann gekündigt werden. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und ist nur zum Ende des Geschäftsjahres, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten, möglich.
2. Im Falle der Liquidation des Vereins endet die Mitgliedschaft mit dem Tage der Liquidation.
3. Der Verein kann die Mitgliedschaft kündigen, unter Einhaltung der unter 1. genannten Frist, wenn:
a) der fällige Jahresbeitrag nicht bis zum 1. April des folgenden Jahres entrichtet ist,
b) bei Verstoß gegen die Vereinssatzung.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Vermögensanteil des Vereins.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tode.
§ 7
Rechte und Pflichten
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen des Vereins nach außen zu vertreten, alles zu unterlassen, was seinem Ansehen abträglich ist, insbesondere jede fahrlässige Gefährdung Dritter zu vermeiden.
2. Die Mitglieder sind den Beschlüssen des Vorstandes unterworfen.
§ 8
Mitgliederversammlung, Jahreshauptversammlung
1. Zum Abschluss jeden Geschäftsjahres ist eine Jahreshauptversammlung abzuhalten.
2. Die Jahreshauptversammlung muss zwischen dem 1. November des laufenden Jahres und dem 31. März des folgenden Jahres stattfinden.
3. Der Vorstand hat den Termin der Jahreshauptversammlung mindestens einen Monat im Voraus festzusetzen.
4. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) auf Verlangen einer Minderheit (1/3 der Mitglieder)
5. Die Einladung der Mitgliederversammlung ist schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von 2 Wochen den Mitgliedern zuzustellen.
6. Jede Mitgliederversammlung bzw. Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß eingeladen wurde.
7. Sowohl über Mitgliederversammlungen als auch über die Jahreshauptversammlung muss eine Protokollierung erfolgen und vom 1. oder 2. Vorsitzenden und des(r) Protokollführers-( führerin) unterzeichnet werden.
8. Anträge zur Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung müssen 5 Tage vor der Versammlung schriftlich bei der Geschäftstelle vorliegen.
9. Alle Mitglieder sind gleichermaßen stimmberechtigt.
10. Jedes Mitglied kann seine Stimme bei der Jahreshauptversammlung auf ein anderes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied kann aber nur eine Stimmvertretung ausüben. Die Stimmübertragung muss dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.
11. Die Jahreshauptversammlung nimmt den Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstands entgegen und kann hierüber Entlastung erteilen. Sie wählt einen Vorstand sowie zwei Kassenprüfer, sie beschließt die Satzung oder Änderung der Satzung, den Beitrag und sie erteilt Handlungsvollmacht.
12. Über Anträge wird mit einfacher Mehrheit beschlossen, die Auflösung oder Veränderung bedarf einer 2/3 Mehrheit.
13. Die Mitgliederversammlung ist, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig.
14. Sollte bei einer Abstimmung eine Stimmengleichheit erzielt werden, so zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
§ 9
Der Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung auf 2 Jahre gewählt. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
2. Der 1. und 2. Vorsitzende, sowie der Rechner müssen volljährig und juristisch voll geschäftsfähig sein.
3. Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Rechner
d) Schriftführer
e) 2 Beisitzern
4. Als Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertreten der 1. und 2. Vorsitzende den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
5. Die Amtsperiode beträgt 2 Jahre.
§ 10
Geschäftsführender Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand ist der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB und besteht aus
dem 1. Vorsitzenden und dem 1. Stellvertreter (2. Vorsitzender).
2. Die rechtliche Vertretung des Vereins nach außen erfolgt durch den
- Vorsitzenden und dessen Stellvertreter (2. Vorsitzender).
- Beide sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
§ 11
Kassenprüfer
1. Die von der Jahreshauptversammlung zu wählenden beiden Kassenprüfer müssen Mitglieder des Vereins sein.
2. Die beiden Kassenprüfer müssen einen schriftlichen Bericht vorlegen, falls Beanstandungen vorliegen.
3. Die Kassenprüfer werden jährlich gewählt; Wiederwahl ist möglich auf maximal 2 Jahre in Folge.
§ 12
Haftung
1. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
2. Eine persönliche Haftung der Mitglieder besteht nicht.
3. Bei Verstößen gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Anordnungen haftet nicht der Verein, sondern jedes Mitglied persönlich.
4. Eine Haftpflicht- und Unfall-Versicherung wird abgeschlossen.
§ 13
Auflösung des Vereins
1. Wird die Auflösung des Vereins durch die Mehrheit einer Mitgliederversammlung beschlossen, so hat diese einen Liquidator zu bestimmen.
2. Der Liquidator führt die Rechtsgeschäfte des Vereins zu Ende und hat die Vereinslöschung im Vereinsregister zu veranlassen.
3. Die Mitgliederversammlung muss dem Liquidator die notwendigen Vollmachten erteilen.
4. Rechte und Pflichten des Vereins erlöschen mit dem Tage der Streichung im Vereinsregister.
5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist sein zu diesem Zeitpunkt, nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten,
vorhandenen Vermögens einer noch zu bestimmenden gemeinnützigen Institution zur Verfügung zu stellen mit der Zweckbestimmung dieses vorhandene Vermögen im Sinne des Metzgerhandwerks zu erhalten. Vorstehende Satzung wurde am 22. März 2010 ausgearbeitet und am 19. April nach Vorgaben des Finanzamts Nidda und des Amtsgerichts in Friedberg überarbeitet und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.